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Satzung des Kreisverbandes Osnabrück-Land

verabschiedet am 13. 6. 95; geändert 30.1.99

Präambel
Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/ Die Grünen sind überzeugt, daß es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien  - ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial - ihr  oberstes Ziel, den Lebensschutz, zu verwirklichen.
Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die kommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben geannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehören zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und führt den Namen: Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, Kreisverband Osnabrück-Land. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Osnabrück. Die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Niedersachsen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN sind bindend.

§ 2 Mitgliedschaft und Mitarbeit
(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, sich  zu den Grundsätzen der Partei und ihres Programms bekennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Ist ein solcher nicht  vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem/der Bewerber/in gegenüber schriftlich zu begründen.  Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in bei der zuständigen Orts- bzw. Kreisversammlung Einspruch einlegen,über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung teilzunehmen, insbesondere durch Ausüben des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen  und durch Stellen von Anträgen im Rahmen dieser Satzung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen sowie satzungsgemäß gefaßte Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
(4) Die Mitglieder setzen ihren Beitrag nach Selbsteinschätzung fest. Er sollte 1 % des Netto-Einkommens betragen. Der Mindestbeitrag wird durch Beschluß der Kreisversammlung festgelegt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet auf Vorschlag des entsprechenden Ortsverbandes der Kreisvorstand.


Die Ausübung des Stimmrechts ist nur zulässig, wenn die Beiträge entrichtet oder Stundungen gewährt wurden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber der untersten Parteigliederung zu erklären. Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung die  Beiträge nicht zahlt. Eine Stundung ist jedoch möglich. Der Ausschluß von  Mitgliedern erfolgt durch die Kreisversammlung. Berufungsinstanz ist die Kreis- bzw. Landesschiedskommission. Antragsberechtigt sind die Parteiorgane.
(6) Die Mitarbeit steht allen Bürgerinnen und Bürgern und Gruppen offen, soweit deren Ziele nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Partei stehen. Über eine Zusammenarbeit entscheidet die zuständige Mitgliederversammlung, befristet auch der Vorstand.

§ 3 Ortsverbände
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, deren räumlicher Tätigkeitsbereich sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt)Gemeinde decken sollte.
(2) Ortsverbände müssen bei Gründung mindestens 7 Mitglieder mit Wohnsitz am Ort haben.
(3) Die Satzungen der Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern nach eigenem Ermessen beschlossen, dürfen aber nicht dieser Satzung widersprechen und  müssen die innerparteiliche Demokratie gewährleisten.
(4) Die Ortsverbände sind zur jährlichen Rechnungslegung dem Kreisvorstand gegenüber verpflichtet.
(5) Hat ein Ortsverband keine eigene Satzung, gilt die Satzung des Kreisverbandes entsprechend.

§ 4 Kreisversammlung
(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreisversammlung. Sie wird  mindestens viermal jährlich vom Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich und unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. In begründeten Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Zu Wahlen und Satzungsänderungen lädt der Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen ein.
(2) Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Kreisversammlung schriftlich in der Kreisgeschäftsstelle vorliegen. Diese sind mit der Einladung an alle Mitglieder zu versenden. Die Befassung mit später eingereichten Anträgen ist möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Kostenwirksame Anträge müssen mit einem Deckungsvorschlag versehen sein.
(3) Die Kreisversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 5 % der Mitglieder, mindestens aber 15 Mitgliedern, bei Satzungsänderungen bei Anwesenheit von 10 %der Mitglieder.  Die Beschlußfähigkeit ist auf Antrag jederzeit festzustellen.
(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen sind 2/3-Mehrheiten erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.
(5) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Wahlbewerbern sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Beim zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Wahlen in gleichwertige Ämter können in
einem Wahlgang erfolgen.
(6) Frauen sind mindestens paritätisch zu berücksichtigen. Kann dies nicht erreicht werden, bestimmt die Wahlversammlung das weitere Vorgehen. Reine Frauenlisten sind möglich.




(7) Die Kreisversammlung beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über das politische Programm, über die Anträge der Mitglieder, der Ortsverbände, über Initiativanträge und Anträge der Kreistagsfraktion und des Kreisvorstandes. Sie beschließt ferner über die Satzung, die Ökofonds-Satzung, die Schieds- und die Geschäftsordnung. Sie entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht anderen Organen übertragen sind. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl von Delegierten und des Kreisvorstandes sowie die Nominierung von Kandidaten für die Kreistagswahlen. Die Kreisversammlung wählt  die Kreisschiedskommission und zwei Rechnungsprüfer/innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(8) Die Kreisversammlung beschließt über die Einrichtung von Kreisarbeitsgemeinschaften, die thematische zusammenhängende Arbeitsfelder bearbeiten.
Die Kreisarbeitsgemeinschaften sind nicht befugt, für den Kreisverband öffentliche Erklärungen abzugeben.
(9) Die Kreisversammlung tagt öffentlich, wenn nicht ein gegenteiliger Beschluß gefaßt wird. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das mit der Einladung zur nächsten Kreisversammlung zuzustellen und von der Kreisversammlung zu genehmigen ist.
(10) Außerordentliche Kreisversammlungen sind auf Beschluß des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Ortsverbände oder eines Zehntels der  Mitglieder oder auf Antrag der grünen Kreistagsfraktion unter Angabe der  Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
(11) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag eines Drittels der Mitglieder zu  Fragen des Programms und der Satzung des Kreisverbandes.
(12) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreisversammlung  mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch Urabstimmung der Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vermögen an die übergeordnete Parteigliederung.

§ 5 Kreisvorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz  und Satzung und ihm Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung. Er stellt einen jährlichen Haushaltsplan und eine Finanzplanung mindestens  für die folgenden zwei Jahre auf und legt den Haushaltsplan der Kreisversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Vorstand legt jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit gegenüber der Kreisversammlung ab.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Sprecher/innen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Es können Beisitzer/innen mit Stimmrecht zugewählt werden. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreisversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit abwählbar, bleiben aber bis zur Wahl eines/r Nachfolgers/in im Amt.
(3) Der Vorstand sollte mindestens paritätisch mit Frauen besetzt sein. Kann dies auch bei einer 2. Wahl nicht erreicht werden, so ist durch erneute (3.) Wahl eine andere Zusammensetzung zulässig.
(4) Dem Kreisvorstand sollten keine Mandatsträger/innen auf gleicher Ebene angehören, um Ämterhäufung zu vermeiden.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.
(6) Der Kreisvorstand verwaltet den Kreis-Ökofonds. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Grundlage bildet hierfür die Ökofonds- Satzung des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisvorstand gibt den Kreisrundbrief für alle Mitglieder heraus. Für den Inhalt ist die Redaktion verantwortlich.
(8) Der Vorstand ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen,  für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Kreisvorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer  sie veranlaßt hat.



( 9 ) Beschlüsse über Einstellungen und Kündigungen von Beschäftigten müssen einstimmig gefaßt werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Kreisversammlung. Beschlüsse über Einstellungen und Kündigungen sind auch im Rahmen ihrer finanziellen Deckung zu fassen. Der Vorstand hat die jeweils nächste Kreisversammlung über erfolgte Einstellungen bzw. Kündigungen zu informieren. Als Tarifpartner für die Beschäftigten wird der Kreisvorstand von der Kassiererin/ dem Kassierer vertreten.

§ 6 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand hat  die Vernetzung der Arbeit von Kreisvorstand und Ortsverbänden wahrzunehmen und in diesem Sinne die Kommunikation zu fördern. Er spricht Empfehlungen für die Arbeit des Kreisverbandes aus. Ihm gehören außer den Delegierten der Ortsverbände der Kreisvorstand, ein Vertreter derGAJ  sowie die Mitglieder der Kreistagsfraktion, soweit sie Parteimitglieder sind, mit beratender Stimme an. Er wird vom Kreisvorstand bei Bedarf oder auf Wunsch eines Ortsverbandes mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen  einberufen.

§ 7 Schiedskommission
Der Kreisverband wählt eine Schiedskommission, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen nebst deren VertreterInnen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Für die Verhandlungen gilt die Schiedsordnung des Landesverbandes. Die Aufgabe der Schiedskommission besteht darin,
1. Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes zu schlichten;
2. Ordnungsmaßnahmen zu treffen;
Für Berufungsfälle ist die Landesschiedskommission zuständig.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm verstößt  oder in anderer Weise das Ansehen der Partei in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluß noch nicht rechtfertigt, kann die zuständige Schiedskommission folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verwarnung;
2. Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit
bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;
3. Das zeitweise Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
(2) Alle Maßnahmen sind hinfällig, wenn sie nicht von der jeweils zuständigen    Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9 Mandatsträger/innen auf Kreisebene
(1) Jede/r Mandatsträger/in, auch solche, die als Parteilose auf der Liste von Bündnis 90 /
DIE GRÜNEN kandidiert haben, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge, deren Höhe sie selbst festlegen.
(2) Wer im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Berater- oder Aufsichtsratsfunktionen ausübt, leistet ebenfalls entsprechende Sonderbeiträge.

§ 10  Kreisgeschäftsführer/in
Der/Die Kreisgeschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.

Termine KV Osnabrück-Land

Atomkraft: Schluss jetzt! - Großdemo und Umzingelung am 18. September in Berlin
Freiheit statt Angst! Datenschutzdemo am 11. September in Berlin, Potsdamer Platz, 13:00 Uhr
SCHWARZ-GELBEN ATOMPUTSCH VERHINDERN! SCHREIB DEINEM ABGEORDNETEN!
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